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OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.7.2010 – 19 U 109/09, BGH, Beschluss vom 26.1.2012 – VII ZR 124/10 – „Beweisermittlung bei einvernehmlicher Leistungsänderung VOB/B-Vertrag”


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, entschieden, dass der VOB/B-Grundsatz, wonach auch bei nachträglichen Leistungsänderungen das vertragliche Preisgefüge fortgilt, dann nicht anwendbar ist, wenn die Leistungsänderung nicht auf einer einseitigen Anordnung des Auftraggebers beruht, sondern ein Änderungsvertrag zustande kam, da dann die individuelle Absprache der AGB-Regelung vorgeht.
Die Schwierigkeiten für die am Bau Beiteiligten bei unklaren Absprachen werden auch bei diesem Lösungsansatz allerdings nicht unbedingt geringer. Es ist sicherlich ähnlich schwer, festzulegen, welches die ursprüngliche Vertragskalkulation ist, die für die Ermittlung der Kosten der einseitigen Leistungsänderung heranzuziehen ist (vergleichbare Posten oder Kalkulation des Gesamtauftrags) wie nun festzulegen, wann eine einvernehmliche Vertragsänderung und keine einseitige Anordnung vorliegt und welchen Preisbindungswillen die Parteien hatten. Die Probleme entstehen ja immer nur dann, wenn sich die Parteien während der Ausführung nicht schon auf einen Preis geeinigt haben. Im Ergebnis entscheidet, falls die Parteien sich nicht zu einem Preis durchringen können, Jahre später ein Richter, dass die Parteien das gewollt haben, was er für gerecht hält. Dieses Ergebnis lässt sich aber schlechterdings nicht prognostizieren.