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BAG, Urteil vom 17.5.2011 – 9 AZR 189/10 – „Freistellung unter Verrechnung auf Urlaubsansprüche in der Kündigungsfrist”
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem allerdings noch nicht mit Gründen veröffentlichten Urteil vom 6.4.2011 entschieden, dass § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG, der eine sachgrundlose Befristung verbietet, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, dann nicht greift, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Bemerkenswert ist, dass es hierfür im Gesetzestext selbst keinen Hinweis gibt. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass es sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der notwendigen verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Regeln ergäbe, dass Arbeitsverhältnisse, die länger als die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (3 Jahre) zurückliegen, einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr entgegenstehen.
Ob man sich als Arbeitgeber endgültig hierauf einstellten kann und die Prüfung nach Vorbeschäftigungen bei Einstellung befristeter Beschäftigter auf den Zeitraum von drei Jahren begrenzt werden kann, bleibt den zu veröffentlichenden Gründen der Entscheidung vorbehalten.