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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2019 – VIII ZR 113/17 – “Folgen bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung


Der Kläger ist Mieter einer von der Beklagten angemieteten Wohnung. Der Beklagte rechnet die Heizkosten jeweils zu 50 % nach Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Heizkosten künftig zu 30 % nach Wohnfläche und 70 % nach erfassten Verbrauch abzurechnen.

Gemäß § 7 Absatz 1 S. 1 Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Nach § 7 Absatz 1 S. 2 Heizkostenverordnung wird die Wahlmöglichkeit des Gebäudeeigentümers, einen Verteilungsmaßstab zwischen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach Verbrauch zu bestimmen, eingeschränkt. Somit sind nach dieser Bestimmung in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in welchen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind von den Kosten des Betriebes der Heizungsanlage 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 HeizkV waren im Revisionsverfahren erfüllt. Demnach war der beklagte Vermieter verpflichtet, 70 % der Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage nach erfasstem Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Bei einer Abweichung hat der Mieter gemäß § 556 Absatz 1 S. 1 BGB i.V.m. § 7 Absatz 1 S. 2 Heizkostenverordnung einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels und nicht etwa stattdessen ein Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 S. 1 Heizkostenverordnung.

Nach § 12 Absatz 1 S. 1 Heizkostenverordnung hat der Nutzer, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das Recht, bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Diese Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn der klagende Mieter begehrt, dass künftig entsprechen der Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet wird.

12 Abs. 1 S. 1 HeizkV bietet keine Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Erteilung weiterer fehlerhafter Heizkostenabrechnungen abzuwarten und diese zu kürzen. Diese Sichtweise widerspricht insbesondere dem Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen. § 7 Absatz 1 S. 2 Heizkostenverordnung soll den Einfluss des Nutzers stärken und dieser hierdurch zu sparsamen Verbrauchsverhalten angehalten werden.