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BGH Urteil vom 24.07.2014 – III ZR 550/13 – „Fahrzeugschäden durch die Straße


kommt immer wieder, durch unterschiedliche Umstände, zur Beschädigung von Fahrzeugen durch Zustand und Gestaltung der Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen und Parkplätzen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr mit einem Urteil vom 24.07.2014 – III ZR 550/13 (DAR 2014, 582) erneut Gelegenheit, zu den Grundsätzen und Verantwortlichkeiten Stellung zu nehmen.

Ausgangslage war ein im Bau befindlicher Parkplatz in Stuttgart sowie ein tiefer gelegter (verbleibende Bodenfreiheit von 10 cm) PKW Audi A5 sowie ein 20 cm hoher Bordstein am Ende eines Stellplatzes. Der Autofahrer ist mit der Fahrzeugfront über den Bordstein gefahren, wodurch der PKW im Frontbereich beschädigt wurde (Reparaturkosten EUR 835,06). Das Landgericht hatte die Stadt überwiegend zum Schadenersatz verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Verpflichtung der Stadt abgelehnt, dies wurde durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.07.2014 bestätigt.

Zunächst wurde grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bestätigt und ein sich daraus möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch. Als Grundsatz wurde entsprechend früherer Entscheidungen (z. B. Urteil vom 05.07.2012, ständige Rechtsprechung) wiederholt, dass „ein Verkehrssicherungspflichtiger in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.“

Nach diesem Grundsatz und den tatsächlichen Feststellungen wurde die Ablehnung einer Ersatzverpflichtung der Stadt bestätigt, da trotz einer noch fehlenden Parkplatzbeleuchtung und dem Umstand, dass sich der Parkplatz noch im Bau befand, für einen aufmerksamen Autofahrer auch im Abblendlicht der Bordstein erkennbar war. Zwar kam eine Haftung in Betracht, da vergleichbare Fälle zuvor bereits eingetreten sein sollen. Dies wurde jedoch aufgrund der besonderen Gefahrenlage durch die Tieferlegung des Fahrzeugs verneint, mit der Begründung eines in jedem Fall vorliegenden ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers.

Damit bestehen zwar grundsätzlich Ersatzansprüche bei Fahrzeugschäden durch den Zustand der Verkehrsflächen, die Möglichkeiten sind jedoch sehr eingeschränkt.