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BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15– “Es kommt nicht auf den Zahlungseingang an“
Der Bundesgerichtshof hat die oft in Mietverträgen vereinbarte Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam gehalten, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt. Denn hierdurch wird das Risiko einer durch die Bank verursachten Verzögerung entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.
Nach § 556 b Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu entrichten. Dabei ist der Begriff des „Entrichtens“ nach allgemeinem Sprachgebrauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen, so der Bundesgerichtshof. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB keinen von den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB abweichenden Regelungsgehalt geschaffen. Nach den vorgenannten Bestimmungen ist die Mietschuld im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr, da Geld der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu übermitteln hat. § 270 Abs. 1 BGB erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert. Denn Ort der Leistungshandlung bleibt gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. In diesem Zusammenhang muss der Schuldner und damit der Mieter zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg selbst, demnach die Gutschrift auf dem Empfängerkonto, gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners. Demnach hat der Mieter die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert nicht zu vertreten, denn die eingeschaltete Bank bzw. der Zahlungsdienstleister wird nicht als sein Erfüllungsgehilfe tätig.
Künftig wird es demzufolge für Vermieter schwieriger sein festzustellen, ob ein zur Kündigung führender Kündigungstatbestand vorliegt, wenn der Vermieter die Kündigung auf verspätete Mietzahlungen zurückführt. Oft wird sich erst im Rechtsstreit herausstellen, worauf die Verspätung zurückzuführen ist. Verzögerungen, die durch die vom Mieter eingeschaltete Bank verursacht werden, sind jedenfalls dem Mieter nicht zuzurechnen.