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OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 – 1 U 105/11 – „Erstattung von Anwaltskosten“
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich auch eigene Anwaltskosten erstattet erhalten, ohne dass zunächst selbst ein Regulierungsversuch unter-nommen wurde. Bei der Abrechnung eines Fahrzeugschadens wird die Erstattungsfähigkeit der An-waltskosten ohne zunächst eigene Aufforderung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Frage gestellt.
Seit einiger Zeit wurde gegenüber der gegnerischen Versicherung oftmals auch eine Erstattung von Kosten für die Deckungsanfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung geltend gemacht. Die Entscheidungen bei Amts- und Landgerichten waren wegen der Erstattungsfähigkeit uneinheitlich. Nunmehr hatte das OLG Karlsruhe mit einem Urteil vom 13.10.2011, Az: 1 U 105/11 (DAR 2012, 83) Gelegenheit, über die Erstattungsfähigkeit insoweit zu entscheiden. Aus nachvollziehbaren Gründen hat das OLG Karlsruhe eine Erstattungsfähigkeit abgelehnt, soweit die Deckungszusage ohne erheb-lichen Aufwand erlangt werden konnte. Dabei war tragende Begründung, dass die in Anspruch zu nehmende gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung regelmäßig zahlungsfähig ist, deshalb begründete Forderungen, auch Anwaltskosten, erstattet werden. Der gleichwohl eingeholte Deckungsschutz dient im Wesentlichen der Absicherung eigener Anwaltskosten im Falle unbegründeter Forderungen. Für eine solche Absicherung muss die gegnerische Versicherung jedoch nach Auffassung des OLG Karl-sruhe nicht eintreten.