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LG Köln, Urteil v. 26.5.2011 – 24 O 425/10 – „Die Schadenanzeige, ehrlich währt am längsten“


Im Rahmen eines Fahrzeugschadens ist üblicherweise eine Versicherung beteiligt. Bei Verursachung frem-der Schäden ist die Kfz-Haftpflichtversicherung betroffen, bei eigenen Schäden, insbesondere ohne durch-setzbaren Anspruch gegenüber Dritten, die Teil- und Vollkaskoversicherung.
Das Landgericht Köln hatte mit einem Urteil v. 26.5.2011, Az. 24 O 425/10 (r+s 2012, 69) über den Wegfall der Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung für einen Wohnwagen zu entscheiden. Der Versicherungs-nehmer hatte einschließlich aller Rabatte den Wohnwagen für EUR 15.530,00 erworben und verfügte auch noch über diese Rechnung von Anfang Juni 2008. Es kam innerhalb des ersten Monats zum Diebstahl des Wohnwagens. Gegenüber seiner eigenen Fahrzeugversicherung hat der Eigentümer auf die Frage des „entrichteten Kaufpreises abzüglich aller Rabatte und Erstattungen“ fälschlicherweise den Betrag von EUR 18.294,59 angegeben und hierfür auch eine extra beschaffte Rechnung des Händlers vorgelegt.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass es sich bei dieser wissentlichen Falschangabe um eine arglis-tige Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 7 Abs. 1 b S. 2 AKB i.V.m. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG (2008) handelt, weshalb der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sei. Zwar habe der Versicherer zum entscheidenden Zeitwert ein Gutachten eingeholt, dies konnte der Eigentümer nach Feststellung des Landgerichts Köln bei Abgabe seiner Schadenanzeige jedoch nicht wissen. Es war naheliegend, dass der Eigentümer aufgrund der höheren Kaufpreisangabe mit Bestätigung und dem Diebstahl innerhalb des ersten Monats eine höhere Auszahlung erreichen wollte, als ihm diese tatsächlich zustand.
Trotz Einschränkung der negativen Auswirkung von Obliegenheitsverletzungen ist es deshalb gefährlich, insbesondere in der Schadenanzeige wissentlich falsche Angaben einzutragen, dies kann zum „Totalverlust“ führen.