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OLG Naumburg, Urteil vom 17.3.2011 – 4 U 498/10 – „Die Tücken der Fahrzeugversicherung”


Im Rahmen eines Versicherungsvertrages bestehen Obliegenheiten vor dem Schadenfall und auch danach. Eine besondere Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung bereits ausgiebig befasst hat, ist die so genannte folgenlose Obliegenheitsverletzung nach dem Schadenfall. Gemeint ist, dass nicht vollständige oder nicht richtige Angaben zum Schadenfall, z.B. Diebstahl einschließlich Wert des Fahrzeugs gemacht wurden, diese falschen Angaben letztendlich jedoch ohne Auswirkung auf die Versicherungsleistung geblieben sind. Durch die Rechtsprechung wurde insoweit geklärt, dass diese falschen Angaben nur zum Rechtsverlust führen, soweit der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich, deutlich hervorgehoben, auf diese schwerwiegenden Folgen zuvor hingewiesen wurde (z.B. BGH, R+S 1998, 144, R+S 2007, 251).

Das OLG Naumburg hatte in einem Urteil vom. 17.3.2011 (Az. 4 U 498/10) in der Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob es auch zum Rechtsverlust aufgrund Obliegenheitsverletzung nach dem Schadenfall führt, wenn der Geschädigte gegenüber einem Versicherungsagenten erklärt, er beantworte keine Fragen mehr, da der Fragebogen der Versicherung bereits ausgefüllt worden ist und angeforderte Unterlagen übersandt wurden.
Zwar hat das OLG Naumburg grundsätzlich bestätigt, dass eine solche Verweigerung der Beantwortung von Fragen der Versicherung zum Rechtsverlust führen kann. Im konkreten Fall wurde dem Geschädigten jedoch dadurch geholfen, dass eine bereits elf Monate vor dem Gespräch mit dem Versicherungsagenten erfolgte Belehrung als nicht mehr ausreichend angesehen wurde, eine Wiederholung im Rahmen des Gesprächs notwendig gewesen ist, welche jedoch nicht feststellbar war.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig der richtige Umgang auch mit dem eigenen Versicherer ist und dass im Falle einer Ablehnung der Versicherungsleistung eine gerichtliche Überprüfung, bei richtiger Beleuchtung des Sachverhaltes, Erfolgsaussicht bietet.