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BGH, Urteil vom 12.1.2012 – I ZR 214/10 – „Beginn des Haftungszeitraums bei Güter- und Verspätungsschäden”


Mit Urteil vom 12.1.2012 (I ZR 214/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage des Beginns des Haftungszeit-raums für Transportschäden Stellung genommen.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde der Frachtführer nach Beendigung einer Messe mit dem Rücktransport von Maschinenteilen beauftragt. Mangels vorhandener Transportkapazitäten lagerte der Frachtführer die Maschinenteile ein und verlud diese erst 5 Tage später zum Transport. Die Maschinenteile kamen beschädigt beim Auftraggeber an, wobei nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden im Zeitraum der Lagerung oder während des Verladens auf den Lkw entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Frage des Schadenszeitpunkts unerheblich ist, da der Frachtführer bereits ab Über-nahme der Maschinenteile für Beschädigungen haftet. Maßgeblich sei, dass der Frachtführer nach Messe-ende mit dem Rücktransport beauftragt worden war. Er habe daher die Maschinenteile bereits zu diesem Zeitpunkt „zum Zweck der Beförderung“ im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB übernommen. Die Obhutshaftung sei aber nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden Ver-zögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen müsse, da eine solche Hand-lung der Erfüllung des Beförderungsvertrages diene. Die Maschinenbauteile seien daher unmittelbar nach dem Abbau in die Obhut des Frachtführers gelangt, sodass der Frachtführer ab diesem Zeitpunkt für Güter-schäden hafte.