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BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – “Ersatzansprüche für Schäden durch Kraftfahrzeuge


Es besteht für Schäden, welche durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt werden, eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Dabei ist, aufgrund einer Vielzahl von Urteilen, anerkannt, dass diese Anspruchsnorm für Ersatzleistungen sehr weit auszulegen ist. Es ist grundsätzlich ausreichend, soweit eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr am Schadenfall mitgewirkt hat (beispielsweise BGH, Urteil vom 21.01.2014-VI ZR 253/13).

Im Rahmen eines Verfahrens wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der PKW des Antragstellers/zukünftigen Klägers, welcher geparkt stand, durch einen angrenzenden Fahrzeugbrand erheblich beschädigt wurde. Das ausgebrannte andere Fahrzeug stand bereits längere Zeit und in erster Instanz wurde eingewandt, es könne auch ein Marderbiss den technischen Defekt, welcher zum Brand geführt hat, ausgelöst haben und für derartige Ursachen bestünde keine Haftung.

Seitens des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde anders entschieden. Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2014, 396) soll es nicht auf die „Erstursache“ eines technischen Defektes, welcher zum Brand geführt hat, ankommen. Wesentlich ist, dass ein technischer Defekt vorlag, hierfür besteht nach Auffassung des OLG Karlsruhe dann die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Letztlich ist bei jeder Beteiligung eines Kraftfahrzeuges an einem Schaden zu überprüfen, ob nicht eine Schadenersatzverpflichtung seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.