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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23 – „Ersatz von Detektivkosten bei Arbeitszeitbetrug?“
Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer (Betriebsratsersatzmitglied) fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs, hilfsweise wegen Verdacht des Arbeitszeitbetrugs gekündigt hat, einen Schadensersatzanspruch auch wegen der für die Sachverhaltsermittlung notwendigen Detektivkosten zugesprochen:
Der Mitarbeiter war seit 13 Jahren als Fahrausweisprüfer beschäftigt, die Arbeits- und Pausenzeiten erfasste er aufgrund einer Betriebsvereinbarung mittels Zeiterfassungssystem in einer mobilen App. Diese App hat er mehrfach falsch bedient und Arbeitszeiten eingetragen, als er bei seiner Freundin, in der Bäckerei, einer Moschee oder einem Friseur und im Fitnessstudio war. Festgestellt hat die Arbeitgeberin dies, nachdem sie konkrete Verdachtsmomente hatte durch Beauftragung einer Detektei.
Der Kläger klagte gegen die Kündigung, die Arbeitgeberin klagte die Detektivkosten von über Euro 20.000,00 widerklagend ein.
Die Klage gegen die Kündigung wurde zurückgewiesen, die Widerklage der Arbeitgeberin hat Erfolg. Interessant ist, dass das Landesarbeitsgericht bei der Frage, ob die Ergebnisse der Detektei überhaupt verwendet werden dürften, ausgesprochen hat, dass das, was der Detektiv wahrgenommen hat, ein normaler Beobachter auch hätte wahrnehmen können, sodass nicht in den persönlichen Nahbereich eingegriffen wurde. Selbst wenn man annehmen wolle, die Überwachung sei rechtswidrig gewesen, ergebe sich dadurch kein Verwertungsverbot (unter Berufung auf BAG, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 297/22). In der weiteren Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aber auch aus, dass ein hinreichender konkreter Verdacht bestanden hatte, um die Detektei einzuschalten. Das muss bei jeder einzelnen Konstellation gesondert geprüft und beachtet werden.
Schadensrechtlich seien die Kosten der zur Untersuchung eingeschalteten Detektei notwendige Aufwendungen und müssten als Folge des Betrugs erstattet werden.
Vorsorgliche Überwachungen, dies sei klargestellt, sind nicht zulässig. Gleiches gilt für in die Intimsphäre eindringende Überwachungstechniken.