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„Erben und Vererben – Die Vermögensnachfolge selbst in die Hand nehmen“


Jeder hat es selbst in der Hand, über seine Vermögensnachfolge zu entscheiden. Dies setzt aber voraus, sich mit Fragen auseinanderzusetzen, die allzu häufig verdrängt werden, bis es möglicherweise zu spät ist. Wer rechtzeitig tätig wird kann einerseits sicherstellen, dass das Vermögen in den richtigen Händen landet und oftmals dazu beitragen Streit und Ärger unter den möglichen Erben zu vermeiden.

Trifft der Erblasser selbst keine Regelung, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben die Verwandten des Erblassers, also insbesondere dessen Kinder und, soweit keine Kinder vorhanden sind, die Eltern/Uhrgroßeltern bzw. Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Vorfahren haben. Neben Kindern und Verwandten erbt auch der Ehepartner und der Partner/die Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei anderen, insbesondere nichtehelichen Lebensgemeinschaften, gibt es für den Überlebenden kein gesetzliches Erbrecht. Gleiches gilt für Personen, die keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Erblasser haben, also insbesondere solche, die „lediglich“ verschwägert oder befreundet sind. Wenn also der Partner einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft, die Stieftochter oder andere mit dem Erblasser nicht verwandte Personen erben sollen, kann dies nur durch eine letztwillige Verfügung sichergestellt werden. Auch zum Umfang der  Beteiligung am Nachlass, der ansonsten ebenfalls im Gesetz geregelt ist, kann der Erblassers Abweichendes festlegen. Der Erblasser ist dabei grundsätzlich frei, wem er sein Vermögen nach dem Tode zukommen lassen will. Lediglich für Abkömmlinge und Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten Ausnahmen, da diesen ein sogenannter Pflichtteilsanspruch zustehen kann, der nur unter sehr strengen Voraussetzungen entzogen werden kann.

Wer über die Erbfolge selbst und abweichend von den gesetzlichen Vorgaben entscheiden will, kann eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags errichten. Der Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen, mit der die Erbfolge grundsätzlich verbindlich geregelt wird, d.h. der Erblasser kann von den dortigen Verfügungen nicht oder nur eingeschränkt wieder Abstand nehmen. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. In einem Testament kann der Erblasser einseitige Regelungen treffen, die er grundsätzlich jederzeit widerrufen kann. Zu beachten ist dabei, dass auch ein Testament besonderen Formvorschriften genügen muss. Es kann notariell errichtet werden (notarielles Testament), was zwar mit Kosten verbunden, aber zugleich den Vorteil hat, dass der Notar auch beratend tätig wird und dass Testament aufbewahrt und damit auch sichergestellt  ist, dass es nach dem Tod des Erblassers dem zuständigen Nachlassgericht zugeht. Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser das Testament selbst errichtet. Auch dabei sind aber Formvorschriften zu beachten. Insbesondere muss das privatschriftliche Testament vom Erblasser von Anfang bis Ende eigenhändig (also handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein. Ein von einer anderen Person vorgeschriebenes oder mit dem Computer geschriebenes und lediglich unterschriebenes Testament ist formunwirksam und daher unbeachtlich, so dass in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wer also ein Testament selbst errichtet, sollte dringend darauf achten, dass er die strengen Formvorschriften einhält um zu verhindern, dass der eigene Wille später keine Berücksichtigung findet. Die Unterzeichnung sollte in jedem Fall unterhalb des Testaments und nicht an einer anderen Stelle erfolgen. Soweit später Zusätze vorgenommen werden sind diese durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen, zudem sollte das Testament (und gegebenenfalls auch die Zusätze) mit Ort und Datum versehen werden, da es nach dem Tod von Bedeutung sein kann, wann das Testament errichtet wurde. Auch ein privatschriftliches Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Erbfall aufgefunden wird. Am sichersten gelingt dies, wenn das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.

Wichtigster Regelungsinhalt einer letztwilligen Verfügung ist die Erbeneinsetzung, also die Bestimmung, wer und mit welchem Anteil gegebenenfalls abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen sein soll. Möglich sind daneben zahlreiche weitere Regelungen, wie z.B. die Bestimmung eines Ersatzerben für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe vor dem Erbfall verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt oder die Enterbung einer bestimmten Person, also deren Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge. Weiter können in einem Testament Vermächtnisse geregelt werden, d.h. es können einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass bestimmten Personen zugewendet werden, ohne dass diese selbst Erben werden. Darüber hinaus können dem Erben auch Auflagen gemacht werden (z.B. Grabpflege) und es ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich, also die Bestimmung einer Person, die für einen bestimmten Zeitraum den Nachlass für den Erben verwaltet. Der Erblasser kann zudem durch eine so genannte Teilungsanordnung bestimmen, wie das hinterlassene Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden soll.

Die Regelungsmöglichkeiten sind demnach vielseitig, sie müssen nur auch genutzt werden. Da es immer wieder Streitigkeiten einerseits wegen der strengen Formvorgaben und andererseits zur Frage der Auslegung eines Testaments gibt, weil Laien die juristischen Begriffe (wie z.B. Erben und Vermächtnis) nicht richtig verwenden, empfiehlt es sich in jedem Fall rechtzeitig juristischen Rat einzuholen.