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Einschränkung fiktiver Abrechnung


In der Schadenregulierung ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes/Stand seines Vermögens hat, § 249 Abs. 1 BGB. Weiter ist anerkannt, dass es auf die tatsächliche Schadensbeseitigung nicht ankommt, der Geschädigte vielmehr fiktiv, im Rahmen eines Verkehrsunfalles insbesondere auf Grundlage eines Gutachtens, abrechnen kann. Lediglich durch § 249 Abs. 2 BGB wurde bei der Reform des Schadenersatzrechtes eingeführt, dass Umsatzsteuer nur auf Nachweis zu erstatten ist.

Bezüglich der fiktiven Abrechnung hat sich in den letzten Jahren eine erhebliche Änderung der Abrechnungspraxis und auch der Rechtsprechung, überwiegend zum Nachteil des Geschädigten, ergeben. Diese Entwicklung hat mit dem so genannten „Porsche-Urteil“ begonnen, BGHZ 155,1 ff (DAR 2003,373). Dem folgend wurde für die fiktive Abrechnung seitens des Bundesgerichtshofes entwickelt, dass jedenfalls bei Fahrzeugen ab einem Alter von 3 Jahren die Versicherung auf eine mühelos erreichbar, gleichwertige jedoch günstigere Werkstatt verweisen kann, mit deren günstigeren Stunden Verrechnungssätze, dies auch noch im Prozess (BGH, Urteil vom 15.07.2014-VI ZR 313/13).

Schließlich wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 03.12.2013 (DAR 2014,143) das Bereicherungsverbot betont und entschieden, dass bei tatsächlicher Reparaturdurchführung der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Fahrzeugschadens auf den tatsächlichen Kostenaufwand begrenzt ist. Durch das Oberlandesgericht Stuttgart wurde mit einem Urteil vom 30.06.2013-5 U 28/14 (DAR 2014,648) weitergehend entschieden, dass diese Rechtsprechung auch gilt, soweit der Geschädigte die Reparatur preisgünstig im Ausland (nach dem Sachverhalt im Urteil in Slowenien) hat durchführen lassen.

Es ist damit zu rechnen, dass seitens der beteiligten Versicherungsgesellschaften versucht wird, die fiktive Abrechnung von Verkehrsunfällen weiter einzuschränken, letztlich dadurch, dass die Zahlung auf fiktiver Grundlage soweit eingeschränkt wird, dass der Geschädigte vernünftigerweise in einer Werkstatt reparieren lässt, auf Grundlage der tatsächlichen Reparatur abgerechnet wird.