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EuGH, Urteil vom 29.07.2019 – C-40/17 – “Einbindung von Drittanbieter-Plugins“


Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 (Rechtssache C-40/17 Fashion ID GmbH & Co. KG gegen die Verbraucherzentrale NRW e.V.) über die rechtlichen Voraussetzungen zur Einbindung von Drittanbieter-Plugins entschieden. Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma Fashion ID, die auf der Seite ihres Online-Shops den Like-Button von Facebook eingebettet hatte. Durch die Einbindung des Buttons werden bereits beim Aufrufen der Internetseite Informationen (unter anderem die IP-Adresse) der Besucher an Facebook weitergeleitet. Dies erfolgt unabhängig davon, ob das Plugin angeklickt wird oder nicht und unabhängig davon, ob der Betroffene selbst bei Facebook registriert ist.

Nach der Entscheidung des EuGH ist auch der Betreiber einer Internetseite für die Datenerhebung und Datenweitergabe über ein entsprechendes Plugin als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren. Folge ist das Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO. Im Übrigen sind nach Auffassung des EuGH die Seitenbetreiber dazu verpflichtet, den Besucher der Seite vor dem Nachladen des Plugins umfassend über die hierdurch stattfindende Datenerhebung zu informieren und setzt die Datenerhebung eine vorherige Einwilligung des Besuchers voraus.

Voraussetzung für die Verwendung eines entsprechenden Plugins ist demgemäß nicht nur eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO über die gemeinsame Verantwortung mit dem Plugin-Anbieter sondern auch eine Anpassung der Datenschutzhinweise und der technischen Einbindung des Plugins dahingehend, dass eine Übermittlung von Daten an den Plugin-Anbieter erst erfolgt, wenn die Besucher der Internetseite ihre Einwilligung hierzu erteilt haben.