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Ehegattenunterhalt und Besteuerung


Ehegatten, welche nicht dauernd voneinander getrennt leben, haben die Möglichkeit zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (Realsplitting). Steuerrechtlich besteht auch im Trennungsfall, bis einschließlich des Trennungsjahres, diese Möglichkeit. Im Anschluss daran, ab der Zeit des dauernden Getrenntlebens im gesamten Kalenderjahr, kommt für den Fall einer Zahlung an Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt) die Durchführung des so genannten begrenzten Realsplittings (bis zum Jahresbetrag von EUR 13.805,00) in Betracht. Durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings, durch Einreichung der „Anlage U“ durch den Unterhaltsverpflichteten, wird der geleistete Unterhalt bis zum Grenzbetrag beim Unterhaltsverpflichteten steuerfrei und ist beim Unterhaltsberechtigten als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Im Falle unterschiedlicher Steuersätze bzw. fehlender sonstiger zu versteuernder Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, bei Nutzung von dessen steuerfreien Existenzminimum, ergibt sich ein positiver, steuermindernder Effekt. Der Unterhaltsschuldner ist bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings regelmäßig zum Nachteilsausgleich verpflichtet, insbesondere Ausgleich der entstehenden Steuerlast beim Unterhaltsberechtigten. Insoweit hatte das OLG Brandenburg im Beschluss vom 01.02.2016 – 13 UF 170/14 (NJW 2016,1894 ff.) Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen.

Zunächst wurde auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGH, NJW 1983,1545, 1547) bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, den Unterhaltsberechtigten von Forderungen des Finanzamtes freizustellen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Unterhaltsverpflichtete sich zum Nachteilsausgleich bereit erklärt und nach Vorlage der entsprechenden Belege den Ausgleich leistet.

Weiter wurde durch das OLG Brandenburg in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (z.B. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2007, 219,220) bestätigt, dass der Unterhaltsverpflichtete regelmäßig nicht die quartalsmäßigen Vorauszahlungen für den Unterhaltsberechtigten übernehmen muss. Dies kommt nur in Betracht, soweit bei Leistung der Vorauszahlungen durch den Unterhaltsberechtigten die Deckung von dessen Lebensbedarf gefährdet wäre. Insoweit hat das OLG Brandenburg darauf verwiesen, dass allenfalls für das erste Jahr die Vorauszahlungen aus eigenen Mitteln erbracht werden müssen, danach folgt der Nachteilsausgleich.

Insbesondere wurde durch das OLG Brandenburg jedoch auch eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten bestätigt, die eigene Steuerlast möglichst gering zu halten, im konkreten Fall, in dem Unterhaltsleistungen, welche als Altersvorsorgeunterhalt erbracht werden, so zu verwenden, dass diese steuerbegünstigt sind, als anzuerkennende Vorsorgeaufwendung.