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OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15 – “Auskunftspflicht des Erben bei Schenkungen


Gemäß § 2314 BGB ist der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Dazu gehört auch den Pflichtteilsberechtigten über den so genannten fiktiven Nachlass zu informieren, d.h. über ergänzungspflichtige Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB. Danach muss der Erbe den Pflichtteilsberechtigten insbesondere über sämtliche gegebenenfalls relevanten Schenkungen mindestens aus den letzten 10 Jahren in Kenntnis setzen. Das OLG Stuttgart hat nunmehr mit Beschluss vom 26.01.2016-19 W 78/15 entschieden, dass der Erbe sich bei seinen Ermittlungen nicht darauf zurückziehen kann, bei Verwandten nachzufragen, ob sie Geschenke erhalten haben. Vielmehr muss er die Kontoauszüge des Erblassers für die letzten 10 Jahre vor dessen Tod sichten, um Anhaltspunkte für pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen zu erhalten. Dies gilt nach Auffassung des OLG jedenfalls dann, wenn vieles dafür spricht, dass es solche gegeben haben muss, z. B. wenn bei erheblichen Monatseinkünften am Todestag fast kein Bankguthaben vorhanden war. Der Erbe kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bank eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 1.500,00 für die Erstellung der Kontoauszüge forderte. Dieser Betrag ist aus Sicht des OLG nicht unverhältnismäßig.