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OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2025 – 7 U 52/25 – „Die Tücken der Verjährung„
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Beschluss vom 20.11.2025 – 7 U 52/25 (zfs 2026, 137) über die Regressforderung eines Sozialversicherungsträgers gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aufgrund Verkehrsunfalls vom 29.04.2018, zu entscheiden. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig, in einem Schreiben vom 07.11.2019 forderte der Sozialversicherungsträger zur Bestätigung der Haftung und Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis 31.12.2024 auf. Seitens des Haftpflichtversicherers wurde mit Schreiben vom 14.11.2019 auf die Verjährungseinrede „hinsichtlich des Stammrechtes“ bis 31.12.2024 verzichtet. Der Sozialversicherungsträger bezifferte sodann mit einem Schreiben vom 22.01.2024 Regressansprüche von EUR 49.317,74, hierauf wurden durch den Haftpflichtversicherer EUR 19.306,40 bezahlt, im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
Wie bereits in der Vorinstanz hat das Oberlandesgericht Schleswig bestätigt, dass hinsichtlich des Umfangs eines Verjährungsverzichtes die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers besteht, Unklarheiten auch nicht zulasten des Erklärenden gehen. Weiter wurde entsprechend der Entscheidung in erster Instanz ausgeführt, dass keine Einschränkung nach Treu und Glauben hinsichtlich der Verjährungseinrede besteht. Da somit lediglich hinsichtlich des Stammrechtes auf die Einrede der Verjährung verzichtet war, galt dies nicht für laufende Forderungen, welche beziffert werden konnten, sodass die wesentliche Regressforderung aufgrund Verjährung nicht durchgesetzt werden konnte.