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OLG Frankfurt/Main, Senate in Darmstadt, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 – “Die streitige Kindesimpfung“


Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Senate in Darmstadt, hatte sich in einem Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 in II. Instanz mit einem Antrag auf Einzelentscheidungsbefugnis wegen der Impfung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes zu befassen. Die Kindesmutter hat die Durchführung von empfohlenen Schutzimpfungen nach Maßgabe der entsprechenden Veröffentlichungen/Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beabsichtigt, der Kindesvater hat dies abgelehnt. Unter anderem wurde von Seiten des Kindesvaters als Beschwerdeführer gegen die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter durch die Entscheidung erster Instanz eingewandt, es sei nicht gutachterlich die „Impffähigkeit“ des Kindes überprüft worden, im Rahmen des Verfahrens.

Insoweit wurde durch das OLG Frankfurt/M. die erstinstanzliche Entscheidung, mit Übertragung der Einzelentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung von Impfungen auf die Kindesmutter bestätigt. Zum Einwand der nicht gutachterlich überprüften Kontraindikation/Impffähigkeit ist seitens des Beschwerdegerichts darauf verwiesen worden, dass ebenfalls nach den Empfehlungen der STIKO der jeweils impfende Arzt die Verpflichtung hat, etwaige Kontraindikationen zu überprüfen, in diesem Fall wäre eine Impfung nicht durchzuführen. Insoweit wurde auch nochmals bestätigt, dass die Empfehlung der STIKO als antizipiertes Sachverständigengutachten in Bezug auf die Vor-und Nachteile einer Schutzimpfung für die familiengerichtliche Entscheidung heranzuziehen ist. Mit der Entscheidung wurde eine pragmatische Regelung gefunden, ohne dass im Falle entsprechender Auseinandersetzungen jeweils medizinische Gutachten erforderlich sind, um vorgebrachte Einwände zu klären. Dies kann, im Falle einer entsprechenden Empfehlung der STIKO zur Corona-Impfung Minderjähriger, bei entsprechender Uneinigkeit der Sorgeberechtigten, herangezogen werden.