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OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20 – “Die Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen“


Das OLG Koblenz hatte im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20 (FamRZ 2022, 143) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die Beteiligten des Verfahrens 1994 die Ehe geschlossen hatten, die Trennung war im November 2018 erfolgt, die Ehe wurde am 25.11.2020 geschieden. Die geschiedenen Ehegatten waren weiter hälftige Miteigentümer eines Wohnhauses, durch den Ehemann nach der Trennung allein bewohnt. Über eine vertragliche Auseinandersetzung des Miteigentums war eine Einigung nicht möglich, die Ehefrau hat Antrag auf Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) gestellt. Der Ehemann macht aus abgetretenem Recht wegen zweier Schenkungen seiner Eltern, zum Hauserwerb, während der Bauphase im Jahr 1998 in Höhe von DM 150.000 (EUR 76.693,78) sowie zur Ablösung der Restdarlehen im Jahr 2012 (EUR 55.357,67), je hälftig, gegen die Ehefrau geltend. In I. Instanz wurde der Antrag insgesamt abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde dem Ehemann ein Anspruch aufgrund der hälftigen Zahlung aus dem Jahr 2012 zugesprochen, im Übrigen ist es bei der Abweisung verblieben.

Zunächst wurde rechtlich herausgearbeitet, dass Gründe für eine Rückforderung aufgrund groben Undanks oder Notbedarfs nicht bestehen. Auch eine Zweckverfehlung, mangels Vereinbarung eines bestimmten Zweckes bei der Zuwendung, war als Grundlage für eine Rückforderung nicht gegeben. Dagegen wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe, auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958), zur Begründung eines Rückzahlungsanspruches zugunsten der Schwiegereltern herangezogen. Im Übrigen wurde dann jedoch zwischen den beiden Zuwendungen differenziert:

a) Im Ergebnis wurde hinsichtlich der ersten Zuwendung in der Bauphase als zumindest mit tragende Motivation die Schaffung eines Familienheims, zur gemeinsamen Nutzung der Eheleute, und nicht primär bzw. ausschließlich eine Zuwendung zur Vermögensbildung, als der Grundlage angesehen. Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren wurde insoweit jedoch zugrunde gelegt, dass der mit der Schenkung beabsichtigte Erfolg eingetreten ist, eine Rückforderung nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn das begründete Vermögen weiter bei der Ehefrau ungekürzt vorhanden ist.

b) Anders wurde dagegen die Zuwendung zur Ablösung restlicher Verbindlichkeiten zur Hausfinanzierung gewertet. Insoweit wurde allein die Begründung von Vermögen bei den Ehegatten als Motivation angenommen, darauf gestützt auch nach Ablauf von acht Jahren der Rückforderungsanspruch in voller Höhe als begründet angesehen.

Hinsichtlich der Zuwendung aus dem Jahr 2012 war durch die Ehefrau noch zusätzlich eingewandt worden, den Schwiegereltern sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass sich die Ehe in der Krise befindet. Da die Ehefrau lediglich auf einzelne verbale Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten verweisen konnte, jedoch ohne Beleg für eine bereits tiefgreifende Zerrüttung der Ehe, ist das OLG Koblenz dabei verblieben, dass der Bestand der Ehe Geschäftsgrundlage für die Zuwendung aus Sicht der Schwiegereltern gewesen ist, welche durch die Scheidung in Wegfall geriet.