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 “Die Feinheiten des Reparaturschadens


Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges stellen die Reparatur einerseits und die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren anderen Fahrzeuges andererseits nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwertige Arten der Schadensbeseitigung dar. Weiter muss sich ein Geschädigter grundsätzlich wirtschaftlich vernünftig verhalten, so dass nur die günstigere Art der Schadensbeseitigung einer Abrechnung zugrunde gelegt werden kann.

Für den Reparaturfall ist jedoch anerkannt, dass eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung um 30 % akzeptiert wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht in einem Umfang durchgeführt wird, wie dies seitens des Sachverständigen vorgegeben wurde (z.B. BGHZ 162, 161 (167 ff.); BGHZ 181, 242).

In einem Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 war durch den Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein Geschädigter, welcher die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, obwohl diese nach dem Inhalt des Gutachtens den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstieg, Ersatz nach den tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, soweit diese letztlich unterhalb der Schwelle von 130 % des Wiederbeschaffungswertes verblieben sind. Insoweit wurde durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Geschädigter trotz des insoweit „negativen“ Gutachtens auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann, soweit es ihm, gegebenenfalls unter Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen, gelingt, die Reparaturkosten bis auf den Wiederbeschaffungswert zu drücken. Voraussetzung ist jedoch die vollständige und fachgerechte Reparatur (BGH NJW 2011, 669). 

Bisher offen gelassen wurde die Frage, ob auf Reparaturkostenbasis auch abgerechnet werden kann, soweit zwar nach Gutachten die Schwelle von 30 % Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes nicht eingehalten ist, die tatsächliche Reparatur jedoch innerhalb dieser Grenze verbleibt. Auch in der vorliegenden Entscheidung vom 02.06.2015 musste der Bundesgerichtshof hierüber keine Entscheidung treffen. Der Geschädigte hat Teile, deren Austausch durch den Sachverständigen vorgesehen waren, nicht austauschen lassen. Damit war die Reparatur aus Sicht des Bundesgerichtshofes nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachters erfolgt, so dass nur auf Totalschadenbasis abgerechnet werden konnte.