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OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19 – “Die „Einschränkung“ von Ansprüchen unter Ehegatten“


Für Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft gelten eigene Regeln. Insoweit wird das Rechtsinstitut der „ehebezogenen Zuwendung“ herangezogen, worunter eine Zuwendung unter Ehegatten verstanden wird, soweit „ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH FamRZ 2006, 1022).“

Durch das OLG Frankfurt/M. war in einem Beschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19 (FamRZ 2020, 910) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach während der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehefrau an den Ehemann einen Betrag von EUR 12.500,00 überwiesen hat, mit dem Betreff „Darlehen“. Es bestand Einigkeit, dass der Geldbetrag zur Anschaffung eines Pkws verwendet werden sollte und verwendet worden ist, welcher als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Steuerberaterkanzlei des Ehemannes geführt, jedoch durch die Eheleute überwiegend als Familienfahrzeug genutzt wurde. Weiter bestand Einigkeit, dass eine Rückzahlung während der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefordert und auch nicht thematisiert worden ist und der Pkw zum Zeitpunkt der Trennung keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte. Der Ehemann hat die Vereinbarung eines Darlehens bestritten.

Im Ergebnis wurde sowohl beim Amtsgericht wie auch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch abgelehnt. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass zwar auch unter Ehegatten Rechtsgeschäfte, unabhängig von der Ehe, geschlossen werden könnten. Es müsse jedoch ein diesbezüglicher Willen im Rahmen der Privatautonomie deutlich zutage treten. Hierfür hat allein die Bezeichnung im Betreff zur Überweisung nicht genügt. Insbesondere die übereinstimmende Angabe, dass der Pkw als Familienfahrzeug angeschafft werden sollte und so auch genutzt worden ist sowie der Umstand, dass während der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Rückzahlung weder gefordert noch thematisiert worden ist, sprach aus Sicht des OLG Frankfurt dafür, die Überweisung als ehebezogene Zuwendung zu qualifizieren.

Vorrangig wäre sodann eine Klärung im Rahmen eines Zugewinnausgleiches vorzunehmen gewesen. Die Eheleute hatten den Güterstand jedoch modifiziert, Betriebsvermögen ausgeschlossen. Zwar kommt grundsätzlich auch ein Anspruch aufgrund der Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung in Betracht, dies setzt jedoch voraus, dass das vorliegende Ergebnis „schlechthin unangemessen und untragbar wäre (BGH, FamRZ 1997, 933). Da der Pkw während der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam, als Familienfahrzeug genutzt wurde, dieser ohnehin keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte, lagen Grundlagen für eine Rückforderung der Zahlung mit dieser Begründung ebenfalls nicht vor. Im Ergebnis sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wobei lediglich die Zweckverfehlung als Grundlage in Betracht gekommen wäre, nicht begründet gewesen.

Trotz der nachweisbaren Überweisung und dem insoweit angegebenen Verwendungszweck als „Darlehen“ ist deshalb ein Zahlungsanspruch abgelehnt worden.