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Die Ehewohnung in der Trennung


Nach einer Trennung kommen in Bezug auf die zuletzt genutzte gemeinsame Wohnung/das gemeinsame Haus, bei Miteigentum, insbesondere nach Auszug eines Ehegatten, diverse Pflichten und Rechte zur Geltendmachung in Betracht. Es sind diese Pflichten und Rechte immer wieder Grundlage für Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten, so z. B. ein Beschluss OLG Hamm vom 30.9.2010, Az: II-3 UF 145/10, FamRZ 2011, 892. In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Reihenhaus nach Auszug des Ehemannes durch die Ehefrau und ein volljähriges gemeinsames Kind weiter genutzt. Streit bestand darüber, ob wegen dieser Nutzung durch die Ehefrau eine monatliche Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist und bejahendenfalls, wie diese berechnet werden muss. Es hat das OLG Hamm, unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen, auch OLG München, FamRZ 2007, 1655,  bekräftigt, dass sich wegen einer Nutzungsentschädigung während des Getrenntlebens eine Spezialregelung in § 1361 b Absatz 3 Satz 2 BGB findet, danach ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung „nach Billigkeit“ bestehen kann. Die allgemeinen Regeln des § 741 ff. BGB sind insoweit verdrängt. Weiter wurde durch das OLG Hamm bekräftigt, dass dieser Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab einer Aufforderung durchgesetzt werden kann und unabhängig davon besteht, ob der Gläubiger freiwillig ausgezogen ist oder dies durch Regelung des Familiengerichts geschah.

In der genannten Entscheidung hat das OLG Hamm weiter ausgeführt, dass dem verbleibenden Ehegatten zumutbar ist, vom volljährigen Kind Beiträge zu verlangen, so dass dies im Ergebnis nicht als Grund für eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung angesehen wurde, vielmehr als Teil der Begründung der Zahlungspflicht. Schließlich wurde auch durch das OLG Hamm in der genannten Entscheidung nochmals bekräftigt, dass entsprechend üblicher Betrachtungsweise der Familiengerichte innerhalb des ersten Trennungsjahres bzw. ersten Jahres nach Auszug des Gläubigers nicht der objektive Wohnwert für die Berechnung der Nutzungsentschädigung herangezogen wird, vielmehr ein Betrag in Höhe der ersparten Miete für eine kleinere, angemessene Wohnung am bisherigen Wohnsitz.

Im Ergebnis wurde jedoch trotz eingeschränkter finanzieller Mittel des verbleibenden Ehegatten der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestätigt, was im Rahmen einer streitigen Vermögensauseinandersetzung zwischen getrennt lebenden Ehegatten Grundlage dafür sein kann, eine Klärung der Eigentumsfrage, z.B. durch gemeinsamen Verkauf der Immobilie, herbeizuführen.