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OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2023 – 3 U 7/23 – „Der Haushaltsführungsschaden als Unfallfolge“


Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte in einem Urteil vom 20.04.2023 – 3 U 7/23 (r+s 2023, 521) Gelegenheit, zu den Grundlagen eines Haushaltsführungsschadens im Falle einer unfallbedingten Verletzung Stellung zu nehmen. Es wurde eine Frau durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt, diese erlitt eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, instabil, welcher durch Metallplatten stabilisiert werden musste. Die Haftung dem Grunde nach zu 100 % war unstreitig. In erste Instanz wurde unter anderem aufgrund einer festgestellten Minderung der spezifischen Haushaltsführungsfähigkeit ein monatlich fortlaufender Anspruch auf Haushaltsführungsschaden geltend gemacht. In erster Instanz wurde der Haushaltsführungsschaden zeitlich begrenzt mit der Begründung, durch die Nutzung technischer Hilfsmittel und eine zumutbare Umorganisation könne die verbleibende Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit kompensiert werden, sodass kein Schaden verbleibt.

Durch das OLG Saarbrücken wurde im Berufungsverfahren zunächst, da insoweit nicht infrage gestellt, die Feststellung der dauerhaften Einschränkung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit von 15 % zugrunde gelegt. Es wurde weiter ausgeführt, dass der Haushaltsführungsschaden in Bezug auf eine Tätigkeit für andere Haushaltsangehörige Teil des Erwerbsschadens, hinsichtlich einer Tätigkeit im eigenen Interesse auf einem Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse beruht. Weiter wurde ausgeführt, dass zwar eine Obliegenheit zur Schadensminderung, durch Umorganisation, besteht. Für den konkreten Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Einsatz (weiterer) technischer Hilfsmittel zur Kompensation nicht in Betracht kommt und der mit im Haushalt lebende Ehemann bereits ohnehin schwerere Arbeiten vor dem Unfall erledigt hat, sodass keine Umorganisation zur Entlastung der Klägerin möglich sei. Außerdem wurde angenommen, dass bei einer Einschränkung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit um 15 % ein Maß erreicht ist, bei welchem nicht mehr unterstellt werden kann, dass durch anderweitige Maßnahmen eine Kompensation möglich ist.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wurde deshalb entgegen dem erstinstanzlichen Urteil im Berufungsverfahren ein dauerhafter Haushaltsführungsschaden bestätigt, insoweit wurde ein Ansatz von Euro 10,00 je Stunde aus erster Instanz nicht beanstandet.