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BGH Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, LG Darmstadt, Urteil vom 05.09.2018 – 23 O 386/17 – “Das Ende der fiktiven Abrechnung?


Im Rahmen der Schadensregulierung aufgrund eines Fahrzeugschadens ist langjährig anerkannt und nach der Rechtsprechung des BGH gefestigt, dass der Geschädigte anstatt einer konkreten Wiederherstellung der beschädigten Sache (des Fahrzeugs) den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, als Schadensersatz, unabhängig davon ob repariert wird und bejahendenfalls in welcher Weise (Teilreparatur). Deshalb ist anerkannt, dass der Geschädigte einen Fahrzeugschaden fiktiv, auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages geltend machen kann, die insoweit kalkulierten Kosten grundsätzlich zu ersetzen sind.

Zwar hat diese Regelung bereits in der Vergangenheit erhebliche Einschränkungen erfahren. So ist seit 01.08.2002 durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass die Umsatzsteuer im Rahmen einer Schadensbeseitigung nur insoweit geltend gemacht werden kann, als diese tatsächlich anfällt, im Ergebnis durch Vorlage einer Rechnung. Weiter ist mittlerweile höchstrichterlich gefestigt, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Möglichkeit haben, den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen (Fahrzeug nicht älter als drei Jahre, die Alternative muss mühelos erreichbar und qualitativ gleichwertig sein) auf eine andere, kostengünstigere Werkstatt, zu verweisen, soweit lediglich fiktiv abgerechnet wird (Grundlage BGHZ 155, 1, sogenanntes Porsche-Urteil und BGHZ 183,21, VW; NJW 2010, 2118 BMW).

Für einen Schadensersatz im Bereich des Baurechts/Werkvertragsrecht wurde durch ein Urteil des BGH vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 die Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Besteller des Werkes fiktiv auf Basis erforderlicher Kosten zur Mangelbeseitigung seinen Ersatzanspruch („kleiner Schadensersatzanspruch“) beziffern kann. Dies hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 05.09.2018 – 23 O 386/17 (zfs 2019, 24) zum Anlass genommen, so auch im Rahmen einer Schadensregulierung in Bezug auf einen Fahrzeugschaden zu entscheiden. Dies ist zur eine vereinzelte Meinung und es steht dem die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie auch die Dispositionsmaxime des Geschädigten entgegen. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass Versicherer diesen Ansatz aufgreifen um die bereits zuvor unter verschiedenen Aspekten beanstandete fiktive Abrechnung weiter einzuschränken, dies jedenfalls zu versuchen. Insoweit ist mit weiteren Schwierigkeiten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung bei außergerichtlicher Regulierung zu rechnen.