Project Description

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZP 558/23 – „Darlegungs- und Beweislast im Zugewinnausgleich – Vermögensminderung“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZP 558/23 (NJW 2025, 900) über streitige Fragen zum Zugewinnausgleich zu entscheiden. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war beim Antragsgegner ein Anfangsvermögen von Euro 30.260,78 zugrunde zu legen und bei Zustellung des Scheidungsantrages verfügte dieser über ein Vermögen von Euro 27.014,16. Bei Zugrundelegung dieser Zahlen hat sich in der Ehezeit kein Zugewinn ergeben. Vorliegend war die Frage der Darlegungs- und Beweislast wegen sogenannter illoyaler Vermögensverfügungen zu klären. Der Antragsgegner hatte eine Auskunft zu einem Trennungsdatum 17.09.2017 mit einem vorhandenen Vermögen von Euro 152.709,23 erteilt, dies hat die Antragstellerin auch der Ausgleichsforderung zugrunde gelegt. In 1. Instanz wurde dem weitestgehend gefolgt, das Beschwerdegericht ist jedoch davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung mit der Folge der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegend nicht anwendbar sei. Es war im weiteren Verfahren unstreitig, dass es sich beim 17.09.2017 nicht um das richtige Trennungsdatum gehandelt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wurde durch den Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass im Falle einer Auskunftserteilung als Trennungsvermögen, welche auch der Auskunftsberechtigte akzeptiert, die Vermutungsregelung mit Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann gilt, wenn es sich nicht um das richtige Trennungsdatum handeln sollte.

Im Gegensatz zum Beschwerdegericht, welches lediglich die sekundäre Darlegungslast für die Entscheidung herangezogen hat, war aus Sicht des Bundesgerichtshofes der Antragsgegner dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass seine Abhebungen/der Kapitalverbrauch nach dem 17.09.2017 nicht auf illoyale Vermögensverfügungen beruht.