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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 383/19 – „Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter in einer Person? Nein!“
Das Bundesarbeitsgericht hat eine seit längerem offene Frage, die in mitbestimmten Betrieben eine gewisse Rolle spielen kann, entschieden. Hintergrund war, dass der Betriebsratsvorsitzende des Arbeitgebers auch als Datenschutzbeauftragter in mehreren Unternehmen des Konzerns bestellt war. Eine Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies dient dem Schutz der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Im vorliegenden Fall ist der Landesbeauftragte für Datenschutz an das Unternehmen herangetreten und hat die Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragten gefordert, da die Wahrnehmung beider Aufgaben miteinander nicht kompatibel sei. Das Bundesarbeitsgericht hat – nach Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof – geurteilt, dass der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund wirksam sei. Es fehle aufgrund der Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender die notwendige Zuverlässigkeit, da sich Interessensphären überschneiden. Da auch der Betriebsrat selbst im Rahmen seiner Aufgaben über konkrete Umstände, in denen er personenbezogene Daten mit welchen Mitteln und zu welchem Zweck verarbeitet, entscheide, was wiederum vom Datenschutzbeauftragten zu überwachen sei, bestehe eine Inkompatibilität beider Funktionen, die so aufzulösen sei, dass die Bestellung als Datenschutzbeauftragter widerrufen werden kann und muss.