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BAG, Entscheidung vom 23.03.2016-7 AZR 828/13 – “Befristete Erhöhung der Arbeitszeit?


Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.03.2016 einen durchaus besonderen Einzelfall zu entscheiden gehabt, dabei aber allgemein interessante Punkte festgelegt:

Ein Lehrer war an einer Privatschule mit 12 Wochenstunden beschäftigt dauerhaft seit 1996, seit 2001 bis 2012 mit jährlichen Arbeitszeiterhöhungen zwischen 3 und 13 Wochenstunden zusätzlich. Als diese befristeten Erhöhungen enden sollten, hat sich der Arbeitnehmer dagegen gewehrt und das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer zwar nicht verlangen kann, Vollzeit (25 Wochenstunden) statt 12 Wochenstunden beschäftigt zu werden, die befristete, letzte Erhöhung um 4 Unterrichtsstunden wöchentlich sei aber unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in Rahmen seines Urteils klar, dass ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG bei einer befristeten Erhöhung von 4 Wochenstunden wohl nicht vorliegen muss, da sich das Aufstockungsvolumen nicht auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Bei einer Erhöhung um mehr als 25 % muss immer ein sachlicher Befristungsgrund vorliegen.

Im konkreten Einzelfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung der nur befristeten Erhöhung um 4 Wochenstunden den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da der Schulträger mit ihm seit über 10 Jahren für jedes Schuljahr befristete Aufstockungsvereinbarungen getroffen hat. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass über die 12 fix vereinbarten Unterrichtsstunden pro Woche ein dauerhafter Mehrbeschäftigungsbedarf für den Kläger bestand und dieser mindestens 4 und mehr zusätzliche Unterrichtsstunden betrug.