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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22 – “Bedenkenhinweis auch gegenüber dem professionellen Auftraggeber“


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 02.12.2022 ausgeurteilt, dass auch gegenüber dem professionellen Auftraggeber (z.B. einem Generalunternehmer/Bauträger) die Verpflichtung des Handwerkers besteht, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er aus der werkvertraglichen Erfolgshaftung kommen will.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat der Unternehmer Wände betoniert, nach deren Ausführung Hohllagen und Gefügestörungen festgestellt wurden. Der Besteller, ein professionelles Bauunternehmen, fordert zur Mangelbeseitigung auf, die der Unternehmer verweigert. Der Besteller beseitigte Mängel im Rahmen der Selbstvornahme. Im Rahmen der Klage auf Erstattung der dabei entstehenden Kosten wendet der Unternehmer ein, er habe gegenüber dem bevollmächtigten Architekten Bedenken geäußert, denen sich dieser aber verschlossen habe.

Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass zwar eine Bedenkenanmeldung auch gegenüber einem Vertreter durchaus erfolgen kann, diese aber dann unbehelflich ist, wenn sich dieser gegen die Bedenken verschließt und selbst für den Mangel verantwortlich ist, da der Bauherr dann nicht gewarnt wird (Vollmachtsmissbrauch des Vertreters).

Weiterhin müssen Bedenkenhinweise so konkret sein, dass die nachteiligen Folgen und Gefahren erkennbar sind. Dies gelte auch dann, wenn der Auftraggeber selbst ein professionelles Bauunternehmen ist. Nur wenn dieser Bedenkenhinweis erfolgt, gelinge es dem Unternehmer, aus der Erfolgsverantwortung für sein eigenes Werk herauszukommen.

Sämtliche Bauschaffenden sollten beachten, dass ein Bedenkenhinweis nur gegenüber dem Architekten/Bauleiter im Zweifel nicht ausreicht, zumindest dann, wenn dieser sich den Bedenken verschließt. Dann muss der Handwerker damit rechnen, dass ein eigenes Planungsversäumnis des Architekten zumindest mit eine Rolle spielt und der Bauherr selbst ist zu warnen. Selbstverständlich sollte ein entsprechender Bedenkenhinweis in Textform/schriftlich erfolgen, um Inhalt und Zugang nachweisen zu können.