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LG Hagen, Urteil vom 22.03.2023 – 4 O 101/20 – „Baustellenunfall bei Einschränkung der zulässigen Fahrzeugbreite“


Es war durch das Landgericht Hagen in einem Urteil vom 22.03.2023 – 4 O 101/20 (DAR 2023, 702) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach auf einer Autobahn im Baustellenbereich, mit Beschränkung der zulässigen Fahrzeugbreite auf max. 2,10 m (Zeichen 264 StVO) für den linken Fahrstreifen, es zur seitlichen Kollision eines Pkw Porsche Cayenne mit einem rechts daneben fahrenden Lkw kam. Der Eigentümer des Pkw Porsche hat aufgrund der seitlichen Kollision Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 100 % geltend gemacht.

Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass der Pkw die zulässige Fahrzeugbreite nicht lediglich, wie vom Fahrer angenommen, um 2 cm sondern um ca. 9 cm überschritten hat. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bei Nutzung des linken Fahrstreifens durch ein Fahrzeug mit max. 2,10 m Fahrbahnbreite, die Schäden deutlich geringer ausgefallen wären, möglicherweise eine Beschädigung der Karosserie gänzlich hätte vermieden werden können, im Gegensatz zu den erheblichen Beschädigungen im vorliegenden Fall. Zugleich wurde im Verfahren festgestellt, dass der rechts daneben fahrende Lkw die Trennlinie der Fahrstreifen um ca. 10 cm überschritten hat.

In der vorliegenden Konstellation wurde durch das Landgericht Hagen bei Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 50 % gebildet. Dabei stand der vorsätzliche Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung von Seiten des Pkw der Überschreitung der Trennlinie zwischen den Fahrstreifen von Seiten des Lkw gegenüber, die Verursachungsbeiträge wurden in diesem Zusammenhang als gleich hoch eingeschätzt. Wesentlich für die Argumentation war die Feststellung, dass durch die Missachtung der Beschränkung der Nutzung des linken Fahrstreifens die Schadensintensität nachweislich deutlich erhöht wurde und der Verstoß vorsätzlich erfolgt ist.