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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2022 – 1 UF 15/22 – “Auswahl einer Zielversorgung bei externer Teilung im Versorgungsausgleich“


Wird anlässlich einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt es zur Teilung der in der Ehezeit (standesamtliche Heirat, Monatsanfang, bis Zustellung des Scheidungsantrags, Monatsende davor) erworbenen Rentenansprüche. Bei betrieblicher und privater Altersvorsorge wird teilweise die sogenannte externe Teilung gewählt und ist deshalb durchzuführen, auch abhängig vom Ausgleichsbetrag. Dabei bedeutet die externe Teilung, dass das Versorgungskapital in einer der Altersvorsorge dienenden Form angelegt werden muss. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat insoweit das Recht, die sogenannte Zielversorgung auszuwählen. Wird eine Wahl nicht getroffen fällt der Betrag an die sogenannte Versorgungsausgleichskasse, wird dort ein Anspruch begründet bzw. bei Unterschreitung bestimmter Beträge durch die Versorgungsausgleichskasse eine Auszahlung vorgenommen.

Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 20. Juni 2022 – 1 UF 15/22 über das Wahlrecht des Berechtigten, diesbezüglicher Grundsätze, zu entscheiden. Es wurde insoweit im Beschluss ausgeführt, dass eine durch das Familiengericht gesetzte Frist zur Benennung einer Zielversorgung keine Ausschlussfrist darstellt und die Wahl der Zielversorgung noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann. Weiter wurde im Beschluss durch den Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich in erster Instanz sogar nur zu dem Zweck der Wahl einer Zielversorgung erfolgen kann, soweit dies in erster Instanz nicht erfolgt ist oder nicht berücksichtigt wurde.