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BGH, Urteil vom 04.08.2020 – II ZR 171/19 – “Ausschluss aus der Gesellschaft“


Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss, wie der Bundesgerichtshof am 04.08.2020 entschieden hat. Damit stellt sich die Rechtslage anders als bei der Einziehung eines Geschäftsanteils dar. Denn die Einziehung ist unzulässig, wenn die Einlage auf den Geschäftsanteil noch nicht vollständig erbracht wurde. Durch die Einziehung wird der Geschäftsanteil nämlich vernichtet und der Anteil kann nicht mehr verwertet werden, was dem Kapitalaufbringungsgrundsatz widerspräche. Bei einer Ausschließung ist das anders. Der Gesellschafter verliert lediglich seine Gesellschafterstellung, der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Daneben ist der ausgeschlossene Gesellschafter weiter zur Zahlung der Einlageforderung verpflichtet. Auch wenn die Gesellschafterversammlung erst nach dem Ausschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils beschließt, ist der Kapitalaufbringungsgrundsatz damit gewahrt und ein Beschluss lediglich über die Ausschließung nicht deswegen rechtswidrig.