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EuGH, Urteil vom 14.05.2020 – C-266/19 – “Eine „verfügbare“ Telefonnummer muss auch in die Widerrufsbelehrung“


Mit Urteil vom 14.05.2020 (C-266/19) hat der EuGH entschieden, dass Unternehmer, die durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Internetseite den Eindruck erwecken, dass sie diese für Kontakte mit Verbrauchern nutzen, diese auch in die Widerrufsbelehrung aufnehmen müssen. Nach der zugrunde liegenden EU-Norm, die ins deutsche Recht umgesetzt wurde, ist die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen „soweit verfügbar“. Im Streitfall hatte der Unternehmer damit argumentiert, dass es zwar eine Telefonnummer gibt, diese aber nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass mit der Angabe einer Telefonnummer auf der Internetseite der Eindruck erweckt wird, dass diese für den Kontakt mit dem Unternehmer genutzt werden kann. In diesem Fall gilt die Nummer als „verfügbar“. Es gibt zwar keine grundsätzliche Pflicht, eine Telefonnummer anzugeben, da dies nach Auffassung des EuGH insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein kann. Wenn aber eine Telefonnummer zur Kommunikation angegeben wird, muss diese auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

Um hier Streit zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, generell in die Widerrufsbelehrung eine Rufnummer aufzunehmen. Unternehmen, die für die Kommunikation mit ihren Kunden keine Telefonnummer verwenden, dürfte es kaum geben und sich auf das Risiko einer unzureichenden Widerrufsbelehrung und einer Abmahnung einzulassen erscheint im Verhältnis dazu, die Rufnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, relativ gering.