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OLG Brandenburg Beschluss vom 21.03.2014 – 10 WF 30/14 – „Ausbildungswechsel und Kindesunterhalt”


Die Verpflichtung zum Kindesunterhalt besteht bis zum Abschluss einer Erstausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB. Es ist dabei anerkannt, dass nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule die Unterhaltsverpflichtung auch während einer Orientierungsphase von üblicherweise bis zu drei Monaten, bis zur Aufnahme der Ausbildung, besteht. Hinsichtlich der weiteren Unterhaltsverpflichtung stellt der Ausbildungswechsel eine der Streitfragen in gerichtlichen Auseinandersetzungen dar. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte nunmehr Gelegenheit in einem Beschluss vom 21.03.2014 – 10 WF 30/14 (FamRZ 2014, 1786) im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfverfahrens darüber zu entscheiden, ob auch nach Ablauf von 18 Monaten die weitere Unterhaltsverpflichtung beim Ausbildungswechsel noch in Betracht kommt.

Durch das Oberlandesgericht Brandenburg wurden zunächst die Grundsätze wiederholt, welche insbesondere für den Studienwechsel bestehen, dass nämlich im Regelfall nur bis zum 2./3. Semester, in jedem Fall nicht über die erste Studienhälfte hinaus, die weitere Unterhaltsverpflichtung ohne Zustimmung des Pflichtigen zum Wechsel besteht. Weiter wurde wiederholt, dass sachliche Gründe für den Wechsel bestehen müssen, welche unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zumutbar sein müssen.

Im vorliegenden Fall gelangte das Oberlandesgericht Brandenburg im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren zum Ergebnis, dass die weitere Unterhaltsverpflichtung beim Ausbildungswechsel exakt zur Mitte der Ausbildung noch zur weiteren Verpflichtung führen kann, weshalb die Sache zur streitigen Entscheidung an die erste Instanz zurückgegeben wurde. Es ist somit auch beim Ausbildungsunterhalt, insbesondere bei nicht „geradlinigem Verlauf“, konkret zu prüfen, inwieweit eine Unterhaltsverpflichtung/ein Unterhaltsanspruch besteht.