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OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 – 6 U 155/16 – “Auch bei Facebook sind Angaben von Verbrauchs- und Emissionswerten von Fahrzeugen erforderlich


Nach einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 19.05.2017 – 6 U 155/16) müssen auch bei der Werbung für Fahrzeuge in einem Facebook-Posting Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen nach der PKW-EnVKV erfolgen. Im Streitfall waren die Informationen zwar vorhanden, wurden aber aufgrund der Länge des Werbe-Postings erst nach Anklicken des Buttons „mehr anzeigen“ dargestellt. Aus Sicht des OLG Köln liegt damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil die Voraussetzungen der Informationspflicht nicht erfüllt sind. Auf den Umstand, dass Facebook ein längeres Posting nicht zulässt, kann sich der Anbieter in diesem Fall aus Sicht des Gerichts nicht berufen. Denn die Information muss ausweislich der Verordnung dem Empfänger des Werbematerials automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er erstmalig die Angabe zur Motorleistung erhält. Diese Voraussetzung ist aber nicht mehr erfüllt, wenn der Empfänger erst auf einen Button klicken muss.

Generell sollte bei der Werbung auf Facebook oder vergleichbaren Social-Media-Plattformen darauf geachtet werden, ob dort die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können. Ist dies aufgrund der Funktionalitäten der Plattform nicht möglich, besteht das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Tatsache, dass die technischen Vorgaben des Social-Media-Anbieters die Einhaltung der Gesetze nicht ermöglichen, kann der Werbende der Abmahnung regelmäßig nicht entgegenhalten.