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BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17 – “Abänderungsverfahren zum Unterhalt


Ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt durch gerichtliche Entscheidung geregelt, kann gemäß § 238 Abs. 1 FamFG von jeder Seite ein Abänderungsantrag gestellt werden. Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass veränderte entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden können, gegenüber der Vorentscheidung. Zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer Präklusion, womit der Vortrag solcher Tatsachen ausgeschlossen ist, welche bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorangehenden Verfahrens hätten vorgetragen werden können.

In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17 (NJW 2018, 1753) mit der Frage zu beschäftigen, ob nach einem gescheiterten Abänderungsverfahren des Unterhaltsberechtigten, mit Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Unterhalts, der Unterhaltsschuldner in einem nachfolgenden Verfahren mit dem Vortrag von Tatsachen ausgeschlossen ist, welche bereits im vorangegangenen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung wurde durch den Bundesgerichtshof insoweit klargestellt, dass bei Abweisung eines vorangegangenen Abänderungsantrages der Verfahrensgegner im Anschluss, ohne Präklusion, auch die bereits vorliegenden Tatsachen für einen Antrag in seinem Interesse nutzen kann. Zur Begründung wird auf die Dispositionsmaxime der Verfahrensbeteiligten verwiesen und den Umstand, dass durch die Abweisung des vorangegangenen Antrags des Verfahrensgegners gerade nicht über weitere Gründe, welche dem Prozessgegner genutzt hätten, entschieden wurde. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da auf Grundlage der vorangegangenen Rechtsauffassung letztlich stets ein Gegenantrag gestellt werden musste, im Falle eines Abänderungsantrages, da im Übrigen selbst bei Abweisung des Antrages die Präklusion in einem Folgeverfahren gedroht hat. Dieses Problem besteht jetzt allerdings noch, soweit eine Neuberechnung im vorangegangenen Verfahren tatsächlich erfolgt ist.

Die Entscheidung hat jedoch den Spielraum für die Verfahrensbeteiligten erhöht, sodass zunächst auch der Ausgang eines Abänderungsverfahrens abgewartet werden kann, bevor über einen eigenen Antrag entschieden wird, was hinsichtlich der Wertung diverser Umstände für die Unterhaltsberechnung sinnvoll sein kann.