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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 – “Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber“


Der Europäische Gerichtshof hat am 14.05.2019 in einem in Spanien spielenden Sachverhalt Leitlinien aufgestellt, die auch für deutsche Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung sind. Der Europäische Gerichtshof kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass die Arbeitszeit-Richtlinie vorschreibt, dass jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten erfassen muss. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach der Entscheidung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängiges System einrichtet, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Dies bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber wohl verpflichtet ist, die bereits bestehende Dokumentationspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG für Überstunden, also Stunden, die über 8 Stunden täglich hinausgehen, auszudehnen.

Dies gilt im Übrigen auch für Konstruktionen wie Arbeitszeitmodelle der Vertrauensarbeitszeit, die eigentlich eine Arbeitszeiterfassung gerade nicht vorsehen. Hierzu wird allerdings auch vertreten, dass bereits nach geltender Rechtslage im Hinblick auf die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes der Arbeitgeber nicht frei war, den Arbeitnehmer gar nicht zu überwachen und die ihm obliegende Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitrechts auf die Beschäftigten zu delegieren.

Es wird auch vertreten, dass bereits aus dem jetzigen Arbeitszeitgesetz bei unionskonformer Auslegung die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeiten herleitbar sei. Arbeitgeber, die hier auf der sicheren Seite sein wollen, werden also nicht die weitere Tätigkeit des Gesetzgebers abwarten, sondern bereits jetzt für eine umfassende Arbeitszeiterfassung sorgen.