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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.2018 – 9 AZR 298/18 – “Antrag auf Zustimmung des Arbeitnehmers zur Teilzeitarbeit/Ablehnung des Arbeitgebers muss alle Gründe enthalten, auf die er sich berufen will“


Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2018 eine Entscheidung zur Elternteilzeit getroffen, die durchaus eine Bedeutung in vielen Konstellationen gewinnen kann:

Die dortige Klägerin hatte im Zeitraum April 2015 bis April 2017 Elternzeit in Anspruch genommen und hat am 08.07.2016 eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab 01.11.2016 bei ihrem Arbeitgeber beantragt.

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag zunächst ohne Gründe und dann kurze Zeit später unter Verweis darauf, dass er einen anderen Arbeitnehmer zur Vertretung beschäftige, ab.

Nachdem kurze Zeit später eine Mitarbeiterin der Abteilung, in der die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte arbeiten wollte, kündigte, stellte sie einen erneuten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, der wiederum abgelehnt wurde. Mit dieser Ablehnung wurde der Klägerin ein alternativer Arbeitsplatz angeboten, den sie ablehnte.

Nachdem das Landesarbeitsgericht Köln der Berufung der Arbeitgeberin, die in 1. Instanz unterlegen war, stattgegeben hatte und die Klage als unzulässig (wegen Zeitablaufs) abgewiesen hat, hatte das Bundesarbeitsgericht Anlass sich mit der Angelegenheit zu befassen und Folgendes ausgesprochen:

Eine Klage auf Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung wird nicht wegen Zeitablaufs unzulässig. Der Umstand, dass der Antrag auf einen Zeitraum in der Vergangenheit abziele, mache die Klage deswegen nicht unzulässig, da bei einer unberechtigten Ablehnung der Teilzeit bzw. einem Urteil, das die Zustimmung der Arbeitgeberin ersetze, feststehe, das bei rechtmäßigem Verhalten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre und dann ein Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Entgelts, das ihr durch die unberechtigte Ablehnung entgangen ist, entstehen kann. Insoweit bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis auch für die Klage für einen bereits verstrichenen Zeitraum.

Bezüglich der Ablehnung der Elternzeit selbst stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine Ablehnung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Elternteilzeitantrags schriftlich (strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB) erfolgen muss, also eigenhändig unterzeichnet auf Papier. Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe bereits im Ablehnungsschreiben genannt werden muss. Sämtliche Tatsachen, die für die Ablehnung maßgeblich sind, sind anzuführen, und der Arbeitgeber kann in einem späteren Prozess sich nur auf die bereits im Schreiben angegebenen Gründe stützen. Diese Präklusion von weiteren Gründen (die nicht im Ablehnungsschreiben genannt sind) ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, wird vom Bundesarbeitsrecht aber aus der Formulierung der Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 4 und Abs. 7 S. 4 BEEG hergeleitet.

Arbeitgeber, die einen Teilzeitantrag einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ablehnen wollen, sind also gut beraten hier frühzeitig sorgfältig zu arbeiten und im schriftformgemäßen Antwortschreiben umfassend diejenige Situation darzustellen, die zur Ablehnung führt. Arbeitgeber sollten auch im Hinterkopf behalten, dass eine unberechtigte Ablehnung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.