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Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.02.2020 – 17 U 12/18 – “Ansprüche nach gescheiterter nicht ehelicher Lebensgemeinschaft“


Auch im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann es zu Vermögensverschiebungen kommen. Es hatte das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 21.02.2020 – 17 U 12/18 (FamRZ 2020, 1741 ff.) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft nach 20 Jahren auseinandergegangen ist, ein Kind war aus der Lebensgemeinschaft hervorgegangen. Zu Beginn der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hat die Frau zum Alleineigentum eine Wohnung erworben, ist nach wie vor Alleineigentümerin, der Erwerb ist voll finanziert erfolgt. Von Seiten des Mannes wurde nach Scheitern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Rückzahlung geltend gemachter Aufwendungen von EUR 75.000,00, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, gefordert. In I. Instanz hatte der Mann obsiegt, in der Berufung wurde die Klage abgewiesen.

Es wurde von Seiten des Kammergerichtes deutlich gemacht, dass der rückfordernde Mann jede einzelne Zuwendung, welche zurückgefordert werden soll, konkret darlegen muss nebst der diesbezüglichen Grundlage. Dies war zu einem erheblichen Teil laufender Zahlungen trotz Hinweisen nicht geschehen. Weiter konnte für einige Überweisungen der Zweck nicht nachgewiesen werden. Sodann wurde der Grundsatz betont, auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass lediglich solche Zuwendungen möglicherweise zurückgefordert werden können, welche deutlich über Zahlungen „zur Verwirklichung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen“, insoweit auch zu einer erheblichen Vermögensbildung auf der Seite des Empfängers führen. Dies wurde für geltend gemachte laufende Zahlungen, geltend gemacht als Beiträge zu den Kreditraten, abgelehnt, zumal hierfür lediglich der Tilgungsanteil in Betracht gekommen wäre. Diese Zahlungen sind jedoch ebenso wie Beiträge zur Renovierung der Wohnung nicht über den reinen Zweck einer Verwirklichung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen, nach Auffassung des Kammergerichts. Für Renovierungsarbeiten wurde weiter darauf verwiesen, dass diese Aufwendungen während des Bestandes der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bereits abgewohnt wurden.

Lediglich hinsichtlich zweier Sondertilgungen, als solche auch belegt, in einer Größenordnung von EUR 18.000,00, wurde die Möglichkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei fortbestehender Bereicherung auf Seiten des Empfängers als möglich angesehen. Sodann wurde jedoch darauf verwiesen, dass der Verbleib der Vermögensvermehrung sich als „grob unbillig“ darstellen muss und dem Zuwendenden auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Verbleib nicht zugemutet werden kann. Insoweit wurden die Vermögensverhältnisse verglichen; aufgrund eines erheblichen Vermögensaufbaus auf Seiten des zuwendenden Mannes während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wurde eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne verneint, die Rückforderung insgesamt zurückgewiesen.

Die Entscheidung zeigt, dass für den Fall, dass im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Zuwendungen erfolgen, dies vertraglich geregelt werden muss, soweit der Zuwendende sich eine Rückforderung offenhalten möchte.