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BGH, Urteil vom 23.05.2023 – VI ZR 476/18 – „Anspruch auf Auslistung von Inhalten aus Google-Suche“


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.05.2023-VI ZR 74/18 zum sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“ zur Frage Stellung genommen, wann ein Betroffener einen Anspruch gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine auf Auslistung bestimmter Inhalte haben kann. Nach dem Urteil setzt dies voraus, dass der Betroffene nachweisen kann, dass die in dem Inhalt enthaltenen Informationen oder zumindest ein für den Gesamtinhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sind.

In dem zur Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde Google von einem Ehepaar auf Auslistung bestimmter Ergebnis-Links, die auf sie identifizierende Veröffentlichungen zum Teil mit Fotos Dritter hinführten. Darunter fanden sich auch Berichte, die sich kritisch mit den Geschäften, an denen die Kläger beteiligt waren, befassten. Bei Eingabe des vollständigen Namens des Ehemannes wurden auf Google die beanstandeten Artikel verlinkt. Außerdem wurden Fotos der Kläger als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) veröffentlicht.

Das Bundesgericht hat nach einer Vorlageentscheidung an den EuGH nunmehr entschieden, dass der Auslistungsanspruch in Bezug auf die von Google verlinkten Artikel im vorliegenden Fall nicht besteht. Dabei sind einerseits das Persönlichkeitsrecht der Kläger und auf der anderen Seite das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information gegeneinander abzuwägen. Der Auflistungsanspruch besteht nur, wenn davon auszugehen ist, dass die in den Artikel enthaltenen Informationen tatsächlich unwahr sind. Diesen Nachweis konnten die Kläger im vorliegenden Fall aber nicht erbringen.

In Bezug auf die Vorschaubilder hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese immer dann zu löschen sind, wenn einem Auslistungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Kontextes stattzugeben ist. Der Anspruch auf Auslistung der Vorschaubilder kann aber auch unabhängig hiervon gegeben sein, wenn diesen keine entscheidende, das Recht am eigenen Bild der Betroffenen Person überwiegende Informationsfunktion zukommt. Eine solche Informationen Funktion konnte der BGH vorliegend nicht feststellen, sodass die Vorschaubilder, auch wenn der Artikel selbst nicht aufzulisten war, nicht mehr öffentlich werden dürfen.

Dem Anspruch auf Auslistung von Inhalten bei Google stehen im Hinblick auf das Recht auf Meinungsäußerung und Information berechtigterweise nicht unerhebliche Hürden entgegen. Insbesondere bei unwahren oder verleumderischen Inhalten kann ein Anspruch auf Auflistung aber bestehen und durchgesetzt werden. Bei der Veröffentlichung von Bildern sind die Hürden etwas geringer und damit die Aussichten, deren Auslistung zu erreichen, günstiger.