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OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2019 – 5 U 48/15 – “Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig“
Das OLG Hamburg hat mit Anerkenntnisurteil vom 03.05.2019 (5 U 48/15) entschieden, dass die Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung unzulässig ist. Das Landgericht Hamburg hatte im Jahr 2015 in dem von der Wettbewerbszentrale eingeleiteten Musterverfahren noch in I. Instanz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Verbraucher im konkreten Fall nicht verpflichtet sei, mehr als den Grundtarif zu bezahlen. Der Begriff Grundtarif sei dabei so zu verstehen, dass der Verbraucher nur die für den Kommunikationsdienstleister entstandenen Kosten begleichen müsse und er keinen Aufpreis für den Unternehmer zu zahlen habe. Die Kosten seien bei der streitgegenständlichen 01805-Nummer mit max. 42 Cent pro Minute im Mobilfunk bzw. 14 Cent pro Minute im Festnetz für sich genommen auch nicht so hoch, dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten.
Nachdem der EuGH bereits im Jahr 2017 entschieden hat, dass bei europarechtskonformer Auslegung der Begriff Grundtarif so zu verstehen ist, dass dem Verbraucher keine Kosten entstehen dürfen, die über die Gebühren für den Ortstarif hinausgehen (Urteil vom 02.03.2017 – C-568/15) hat das OLG Hamburg im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht halten wird. Nach den eindeutigen Hinweisen des OLG Hamburg in der mündlichen Verhandlung wurde die Klage der Wettbewerbszentrale anerkannt.
Es ist daher dringend davon abzuraten, in die Widerrufsbelehrungen kostenpflichtige Rufnummern wie 01805-Nummern aufzugeben. Vielmehr sollte eine „normale Rufnummer“ zum Ortstarif angegeben werden.