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EuGH, Urteil vom 14.05.2020 – RS.C-208/19 – “Achtung: Widerrufsrecht bei Architektenverträgen für Verbraucher“
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einem in Österreich spielenden Fall, wo allerdings die Rechtslage der deutschen bei den maßgeblichen Punkten gleich gelagert ist, gilt das Widerrufsrecht für außer Haus abgeschlossene Architektenverträge, die nur die Planung eines neuen Gebäudes umfassen!
Im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher mit einem Architekten außerhalb dessen Geschäftsräumen einen Architektenvertrag abgeschlossen, der keine Widerrufsbelehrung beinhaltete. Nach dem Vertragsschluss im Dezember 2016 hat der Verbraucher im Februar 2017 den Vertrag widerrufen. Der Architekt stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Planungsleistung eine Ausnahme im Sinne der Richtlinie 2011/83 vorliege, weil es sich um eine speziell für den Verbraucher zugeschnittene Leistung handele und Gegenstand des Vertrages die Planung für ein schlüsselfertiges Gebäude sei, weshalb ein Widerrufsrecht nicht gegeben sei.
Der Europäische Gerichtshof beurteilt dies anders und sieht die Ausnahmen vom Widerrufsrecht als nicht gegeben an. Die Planung eines schlüsselfertigen Gebäudes sei kein Bau eines neuen Gebäudes im Sinne von Art. 3 Abs. 3f der Richtlinie 2011/83. Auch sei die Planung keine Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt wird.
Die Rechtsfolge ist, dass der Architekt für erbrachte Leistungen bei einem Widerruf des Verbrauchers weder Wertersatz noch Honorar bekommt. Das Widerrufsrecht besteht nach § 355 Abs. 2 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge für 14 Tage, die allerdings erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen beginnt. Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dies nur dann gilt, wenn der Verbraucher den Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Architekten abgeschlossen hat. Architekten, die mit Verbrauchern reine Planungsverträge schließen, müssen also entweder eine Widerrufsbelehrung in ihren Vertrag aufnehmen oder aber darauf achten, die Verträgen nur innerhalb ihrer eigenen Geschäftsräume abzuschließen.