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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21 – „Achtung bei Stundenlohnverträgen!“


Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (anders als die Vorinstanzen) entschieden, dass es für die Geltendmachung der Vergütung aus einem Stundenlohnvertrag ausreicht, wenn der Unternehmer darlegt und beweist, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Er muss, sofern die Parteien nicht besondere Anforderungen vereinbart haben, nicht vortragen, welche Arbeitsstunden welchen einzelnen Tätigkeiten zugeordnet sind oder nach zeitlichen Abschnitten aufschlüsseln, wann er welche Tätigkeiten entfaltet hat. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass eine Aufschlüsselung nicht geboten sei, da der erstrebte Vergütungsanspruch nicht davon abhängt, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten durch welchen Mitarbeiter ausgeführt hat, sodass von der entsprechenden Darlegung auch nicht das Bestehen des Vergütungsanspruchs abhängig gemacht werden dürfe.

Will der Auftraggeber Einwendungen gegen die Stundenlohnvergütung vorbringen, muss er darlegen und beweisen, dass die Herangehensweise des Auftragnehmers unwirtschaftlich war und er die Arbeiten schuldhaft zu aufwendig durchgeführt hat.