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Umfang und Grenzen des Handyverbots – „OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23“


Durch § 23 Abs. 1a StVO wird geregelt, dass ein „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzt werden darf, wenn hierzu das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“ Es hatte sich das OLG Karlsruhe in einem Beschluss vom 18. April 2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 (NJW 2023, 1594) mit einem Sachverhalt zu befassen, wonach ein Beschuldigter im Bußgeldverfahren angegeben hat, er habe ein Handy nur in der Hand gehabt, um dieses „umzulagern“, ohne hierzu jedoch eine Funktion nutzen zu wollen, dem Gesprächspartner sei gesagt worden, das Gespräch werde kurz unterbrochen, zum Umlagern.

In I. Instanz wurde die Verhängung eines Bußgeldes von EUR 250,00 durch Urteil bestätigt, dieses Urteil wurde durch das Oberlandesgericht aufgehoben und an die I. Instanz zurückverwiesen, durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18. April 2023. Zwar wurde in dem Beschluss festgestellt, dass, in Übereinstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten, das bloße „Aufnehmen“, ohne den Willen, eine Funktion zu nutzen, zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nicht genügt. Allerdings zeigen die Hinweise an die I. Instanz für das Verfahren, wie stark der „Wille zu einer Verfolgung“ ist, indem ausgeführt wird:

„Die Wahrnehmung von Sprechbewegungen ist für den Nachweis eines Nutzungszusammenhangs nicht zwingend erforderlich. Bereits aus der Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde, können Rückschlüsse auf die Plausibilität der Behauptung einer bloßen Umlagerung gezogen werden. Der erforderliche Nutzungszusammenhang besteht im Übrigen auch dann, wenn durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte.“

Auf den ersten Blick scheint der Beschluss durch das OLG Karlsruhe den Umfang einer Ahndung wegen eines „Handyverstoßes“ einzuschränken. Die dann erfolgenden Hinweise i.V.m. „aufmerksamen Polizeibeamten“ als Zeugen spricht jedoch dafür, dass bei Einleitung eines Bußgeldverfahrens regelmäßig auch eine Ahndung durch ein Bußgeld erfolgen wird.