Project Description

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2014 – 4 Sa 41/14 – “Achtung bei Scheinwerkverträgen und vorsorglicher Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis!


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer wohl noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 03.12.2014 eine vermeintlich sichere Variante der Werkvertragsbeauftragung sehr unsicher gemacht.

Im zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer nacheinander bei 3 verschiedenen Drittfirmen (Werkunternehmern) beschäftigt, die jeweils mit der Beklagten, gegen die der Kläger auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Klage erhoben hatte, Werkunternehmerverträge geschlossen hatte. Die Einsätze des Klägers erfolgten immer in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz bei der Beklagten. Alle Drittfirmen, bei denen der Kläger angestellt war, verfügten auch über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten argumentiert, die abgeschlossenen Verträge seien Scheinwerkverträge gewesen, faktisch liege eine Arbeitnehmerüberlassung vor, die nichtig sei, weshalb ein Arbeitsvertrag zwischen Kläger und Beklagten zustande gekommen sei. Die Berufung auf die vorhandene Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sei der Beklagten verwehrt, da die Beklagte und der Arbeitgeber des Klägers (Verleiher/Scheinwerkunternehmer) bewusst durch die Vertragsgestaltung versucht haben, den Schutz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen. Aus diesem Grund könnten sie sich nach Treu und Glauben auch nicht auf die eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen. Dem ist das Landesarbeitsgericht gefolgt. Das Landesarbeitsgericht hat damit Gedanken aus dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren (Bundesrats-Drucksache 687/13) aufgegriffen und bereits in geltendes Recht umgesetzt, über das Argument „Treu und Glauben“.

Das Landesarbeitsgericht weist auch darauf hin, dass der Vertrag (Scheinwerkvertrag) nach § 12 AÜG nichtig ist, da er nicht die entsprechenden für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unabdingbaren inhaltlichen Angaben beinhalte (Angabe des Bestehens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, Inhalt der zu erbringenden Tätigkeiten, dafür erforderliche Qualifikationen, wesentliche Arbeitsbedingungen). Das Landesarbeitsgericht argumentiert, dass die Parteien des Scheinwerkvertrages wegen ihrer gezielten Verschleierung sich nicht darauf berufen könnten, dass man vorsorglich ja auch eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis habe, da alle Vereinbarungen nicht auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtet waren. Das Landesarbeitsgericht nimmt einen Verstoß gegen eigenes Vorverhalten an.

Ob die Entscheidung mit der Revision angegriffen wird und diese Erfolg verspricht, bleibt abzuwarten. Für Auftraggeber von Werkunternehmern wirft die Entscheidung vor allem im Bereich der Ingenieurstätigkeiten und IT-Tätigkeiten die Frage auf, ob tatsächlich mit Fremdunternehmen rechtssicher gearbeitet werden kann. Über jedem Geschäftsführer eines Unternehmens schwebt nach dieser Entscheidung des für unsere Region zuständigen Arbeitsgerichtes ein neues „Damokles-Schwert“ für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnanteilen, § 266a StGB.