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 “Achtung bei geringfügig Beschäftigten ohne feste Arbeitszeit


Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 – hat sich auch im Bereich der Abrufarbeit eine ganz wesentliche Änderung ergeben. Waren bisher bei Teilzeitbeschäftigten, die ihre Leistung nicht regelmäßig sondern auf Abruf zu erbringen haben, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart war, eine wöchentliche Stundenanzahl von 10 Stunden zugrunde zu legen, regelt § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG nun, dass dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger weisen darauf hin, dass selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die Bezahlung von 20 Stunden einfordert, die Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis der fiktiven Wochenarbeitszeit berechnet werden.

Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte ohne feste Arbeitszeit pro Woche beschäftigen, sollten mit diesen also unbedingt eine Arbeitszeit pro Woche vereinbaren, ansonsten droht ihnen, dass diese Beschäftigten nicht mehr geringfügig Beschäftigte sind weil bei angenommenen 20 Wochenstunden und Inansatzbringung des Mindestlohns der Betrag von EUR 450,00 bei weitem überschritten ist und dieser (und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge) zu zahlen sind, auch wenn tatsächlich nicht (so viel) gearbeitet wird.

Ergebnis der Besprechung des GKV Spitzenverbands der Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.03.2019.