Project Description

OLG München, Beschluss vom 16.09.2025 – 16 UF 666/24 e – „Steuernachzahlung nach der Trennung“


Durch das Oberlandesgericht München war in einem Beschluss vom 16.09.2024 – 16 UF 666/24 e (FamRZ 2025, 259) über die Schadensersatzforderung eines Mannes gegen seine getrennt lebende Frau aufgrund eines nach der Trennung ergangenen Steuerbescheides für das Jahr 2021 zu entscheiden.

Im betroffenen Jahr der Veranlagung, 2021, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft durchgängig, die Eheleute haben die Steuerklasse III/V gewählt und im Nachhinein die gemeinsame Veranlagung durchgeführt, weshalb zunächst ein gemeinsamer Steuerbescheid mit einer Nachforderung in Höhe von Euro 1.395,00 ergangen ist. Von Seiten der Ehefrau wurde ein Aufteilungsantrag für das Kalenderjahr 2021 gestellt, was dazu geführt hat, dass die Steuerschuld insgesamt im Maßstab einer fiktiven getrennten Veranlagung aufgeteilt wurde. Dies hat zu einer einseitigen Nachforderung gegenüber dem Ehemann in Höhe von EUR 3.271,47 geführt, die Ehefrau hat eine Steuererstattung erhalten.

Durch das OLG München wurde der Grundsatz bekräftigt, wonach für den Zeitraum des dauernden Zusammenlebens im gesamten Kalenderjahr der Nachteilsausgleich bei Wahl der Steuerklassen III/V bereits durch die gemeinsame Lebensführung erfolgt ist. Daraus ergibt sich nach Auffassung des OLG München nur hinsichtlich eines Nachforderungsbetrages des Finanzamtes eine Aufteilung nach der fiktiven getrennten Veranlagung. Dagegen wurde festgestellt, dass die nachträgliche Inanspruchnahme der Aufteilung der gesamten Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum, im konkreten Fall das Jahr 2021, seitens der Ehefrau gegen die nacheheliche Solidarität, die Verpflichtung zur Vermeidung einer Schädigung des anderen Ehegatten, welche ohne eigene Belastung möglich ist, verstoßen wurde, sodass diese zum Schadensersatz verpflichtet wurde.

Die Entscheidung zeigt, dass im Falle einer Trennung und gemeinsamen Veranlagung für vorangehende Zeiträume konkret geprüft werden muss, wie die damaligen Verhältnisse, die Grundlagen für die gewählten Steuerklassen und die Verwendung der daraus erzielten Einkünfte, gewesen sind.