Project Description

BGH, Urteil vom 5.5.2011 – VII ZR 161/10 – „15 % Kündigungspauschale möglicherweise unwirksam ”


Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5.5.2011 ein Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hatte eine Klausel für wirksam erachtet, in der sich der Fertighaushersteller bei Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn eine Pauschale für entgangene Vergütung von 15 % des Gesamtpreises ausbedungen hat. § 649 BGB sieht nur eine 5 %ige Vergütung ohne weitere Nachweise vor.

Der Bundesgerichtshof hat nicht abschließend entschieden, ob 15 % unangemessen hoch sind, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall vorgesehen, dem Auftraggeber der Nachweis zugestanden war, dass dem Fertighausunternehmen ein wesentlich geringerer Betrag zusteht. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich auch die Pauschale in den Grenzen angemessener Pauschalierung halten muss und ob dies der Fall ist, vom Berufungsgericht hätte ermittelt werden müssen.

Für die Bauvertragsgestaltung von Bauunternehmen ist also bei der Festlegung der Pauschale nach § 649 BGB nicht nur zu beachten, dass dem Bauherrn der Nachweis eines geringeren Betrags möglich sein muss, sondern auch dass die Pauschale an sich sich nur in den Grenzen bewegen darf, die bei Kündigung eines Vertrages typischerweise als Vergütung anfallen.

Für Bauunternehmen ist also bei der Vertragsgestaltung auch insoweit mit Vorsicht zu agieren. Bauherren, die sich entsprechenden Klauseln gegenüber sehen, müssen dies bei der Prüfung ihrer Verhaltensweisen ebenfalls beachten.