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BGH, Urteil vom 12.5.2011 – I ZR 119/10 – „Werbung mit Lieferzusage „innerhalb 24 Stunden“ zulässig”


Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Werbung mit der Lieferzusage „innerhalb 24 Stunden“ Stellung genommen. Der Anbieter hatte im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige unter dem Suchwort „Druckerpatronen“ mit der Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig – schnell – zuverlässig“ geworben. Erst auf der über die Anzeige abrufbaren Homepage wurden die Lieferbedingungen näher erläutert. Dort wurde die Lieferzusage dahingehend eingeschränkt, dass Liefe-rungen am Folgetag nur bei Bestellungen bis 16:45 Uhr erfolgen können und im Übrigen sonntags keine Auslieferung stattfindet. Ein Wettbewerber war der Auffassung, die Adwords-Anzeige suggeriere entgegen der Lieferbedingungen, dass für jegliche Bestellung eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden erfolge und hat den Anbieter wegen Irreführung abgemahnt.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat. Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen nicht einschränkungslos gewährleistet werden könne. Er erwarte insbesondere keine Auslieferung zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen. Der Durch-schnittsverbraucher werde daher durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allen-falls dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts des Anbieters zu begeben. Dort finde er aber dann seine Annahme, dass der Lieferservice Einschränkungen unterliege, bestätigt. Eine Irreführung durch die einschränkungslose Adwords-Anzeige finde daher nicht statt.