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AG Nürtingen, Urteil vom 17.1.2012 – 11 C 1881/11 – „Kein Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch bei anderweitigem Verkauf des Gegenstandes”


Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 16.1.2012 (11 C 181/11) entschieden, dass bei Veräu-ßerung eines Gegenstands über die Online-Plattform eBay dem Verkäufer kein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Auktion zusteht, wenn er den Gegenstand anderweitig veräußert hat.
Mit der Klage verlangte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung der von ihm gewonnenen Auktion. Der Verkäufer hatte die Auktion beim Gebot von EUR 1,00 abgebrochen, nach-dem er festgestellt hatte, dass der Gegenstand, den er zum Verkauf angeboten hatte, durch einen Bekannten, den er insoweit beauftragt hatte, bereits veräußert wurde. Nach Auffassung des AG Nür-tingen rechtfertigt dies nicht einen vorzeitigen Abbruch der Auktion. Anders als z. B. im Falle einer Entwendung des Verkaufsgegenstandes, für welchen der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Auktionsabbruch zulässig ist (SRF-Newsletter 7/2011), liege im vorliegenden Fall der „Verlust“ des Auktionsgegenstandes im Verantwortungsbereich des Verkäufers. Demnach rechtfertige der anderweitige Verkauf einen Auktionsabbruch nicht und der Verkäufer habe für sein Angebot einzuste-hen. Könne er den Artikel nicht zum Höchstgebot liefern, mache er sich insoweit schadensersatz-pflichtig, sodass der Klage des Käufers stattgegeben wurde.