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OLG Bamberg, Urteil vom 21.7.2011 – 3 O 113/11 – „Hinweispflichten beim Onlinevertrieb von Motoröl”
Neben den zahlreichen allgemeinen Informations- und Hinweispflichten (u.a. Widerrufsbelehrung und Ver-braucherinformationen) müssen Versandhändler je nach Produktpallete auch spezielle Hinweispflichten beachten, so z.B. nach dem Elektrogesetz und dem Batteriegesetz. Das OLG Nürnberg hat nunmehr mit Urteil vom 21.7.2011 (3 U 113/11) entschieden, dass auch beim Vertrieb von Motor- und Getriebeölen an Endverbraucher Hinweispflichten bestehen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO ist bei der Abgabe von Motor- oder Getriebeöl an Endverbraucher auf eine Altöl-Annahmestelle hinzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nach dem OLG Bamberg, welches sich damit eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 2.6.2010 – 5 W 59/10) angeschlossen hat, auch für den Internethandel. Dies sei geboten, da Altöl, gleichgültig auf welchem Vertriebsweg es in den Verkehr ge-bracht werde, stets fachgerecht entsorgt werden müsse. Der Verbraucher sei daher bei der Bestellung deut-lich auf Altöl-Annahmestellen hinzuweisen. Dem genügte der Internetauftritt des Beklagten nicht, da ein solcher Hinweis lediglich in den AGB des Händlers erfolgte und im Übrigen nicht sichergestellt war, dass bei einer Bestellung die AGB auch tatsächlich abgerufen werden. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Hinweis auf Altöl-Annahmestellen entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden oder zumindest auf dem Weg zur Kasse in deutlicher Form erfolgen.